Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma audiotech Veranstaltungstechnik GmbH
§1 Maßgebliche Bedingungen
1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit dem Kunden, soweit er bei der Firma audiotech etwas mietet bzw. zu mieten beabsichtigt oder mit der Durchführung einer Veranstaltung beauftragt, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden.
2) Die hiernach geltenden Bedingungen sind ausschließlich. Geschäftsbedingungen, die der Kunde verwendet, haben keine Gültigkeit.
§2 Beratung
1) Jede von audiotech erteilte Beratung wird nach bestem Wissen erteilt. audiotech haftet nicht für mündlich oder schriftlich erteilte Beratung.
2) Eine von audiotech erteilte Beratung kann in keinem Fall den Kunden von seiner Pflicht entbinden, sich selbst davon zu überzeugen, dass die Mietgegenstände der vom Kunden beabsichtigten Bestimmung entsprechen. Dies gilt ebenso für Daten zur Zusammensetzung von Mietgegenständen und deren möglichen Verwendung.
§3 Angebot / Vertragsschluss
1) Sämtliche in Preislisten, Anzeigen und anderen Quellen genannten Preise sind unverbindlich und freibleibend. Die Preise gelten netto ab Lager Niederzier. Anlieferung, Auf- und Abbau sowie Abholung des Mietgegenstands werden gesondert in Rechnung gestellt.
2) Ein Auftrag gilt erst dann als von audiotech angenommen, wenn über den Auftrag eine schriftliche Auftragsbestätigung erteilt ist. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übergabe der Mietgegenstände ersetzt werden.
3) audiotech erfüllt den Vertrag nach bestem Wissen und Fähigkeiten und behält sich vor, Dritte für die Ausführung Ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag einzusetzen, wenn und soweit audiotech es für die sachgemäße Erfüllung des Vertrages für erforderlich hält.
4) audiotech behält sich jederzeit vor, Aufträge des Kunden abzulehnen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen.
§4 Stornierung von Aufträgen
1) Tritt der Kunde von einem erteilten Auftrag zurück, gilt folgendes:
• Bei Rücktritt nach Auftragsbestätigung:
75 % des Auftragswertes
• Bei Rücktritt 14 Tage vor Mietzeitraum / Veranstaltungsbeginn:
100 % des Auftragswertes
2) Die vorstehend genannten Entschädigungen fallen unabhängig davon an, ob der Grund für die Stornierung von dem Kunden zu vertreten ist oder nicht. Sie fallen nicht an, wenn die Stornierung von audiotech zu vertreten ist und daher aus gesetzlichen Gründen keine Schadenersatz- / Entschädigungsansprüche nach sich zieht; in diesem Falle richten sich die Ansprüche der Parteien ausschließlich nach den gesetzlichen Regelungen.
3) Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Storno.
§5 Lieferumfang / Lieferung
Der Lieferumfang wird durch die Auftragsbestätigung bestimmt. Eine vom Kunden gewünschte Lieferung / Versendung erfolgt ab Lager Niederzier und auf Gefahr des Kunden. Eventuelle Lieferfristen sind für audiotech nur bindend, wenn sie vorab schriftlich vereinbart bzw. von audiotech schriftlich bestätigt wurden.
§6 Annahme und Gefahrübergang
1) Der Kunde ist verpflichtet, den Mietgegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch audiotech) erfolgt die Übergabe im Lager Niederzier. Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand am Übergabeort zu prüfen.
2) Kommt der Kunde mit der Annahme des Mietgegenstandes in Verzug, ist audiotech berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3) Die Gefahr geht mit der Übergabe des Mietgegenstandes auf den Kunden über. Die vom Kunden gewünschte Lieferung durch audiotech oder einen Dritten erfolgt ebenfalls ab Lager Niederzier und auf Gefahr des Kunden.
4) Erklärt der Kunde, er werde den Mietgegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Kunden über.
5) Der Kunde verpflichtet sich, eine allumfassende Versicherung (Verlust, Diebstahl, Beschädigung, Haftpflicht) der Mitgegenstände abzuschließen. Eine Bewachung der versicherten Sachen an den Veranstaltungsorten ist zu Tages- und Nachtzeiten obligatorisch.
§7 Haftung aus Delikt
1) Vom Zeitpunkt des Gefahrübergangs an, und solange sich der Mietgegenstand im Besitz des Kunden befindet, haftet der Kunde für alle am und durch den Mietgegenstand entstehenden Schäden. Es sei denn, die Schäden sind auf Fehler von audiotech zurückzuführen. Der Kunde haftet ebenso für Schäden, die durch unsachgemäße Handhabung des Mietgegenstandes zustande kommen.
2) Dem Kunden obliegt es, den Mietgegenstand, sofern es sich um ein elektrisch betriebenes Gerät handelt, mit entsprechendem Strom zu versorgen. Für eventuelle Stromausfälle oder Stromunterversorgung haftet audiotech nicht.
3) Der Kunde ist nicht berechtigt die Mietgegenstände aus seinem Verantwortungsbereich weiterzugeben, insbesondere zum Zwecke der Untervermietung. Der Kunde haftet für sämtliche Schäden, die sich aus Verstößen gegen diese Auflage ergeben.
4) Schadenersatzansprüche des Kunden gegen audiotech aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde durch audiotech vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Handlungen durch Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfen von audiotech.
5) Für Ordnungsstrafen, wie z.B. durch GEMA oder andere Behörden, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Mietgegenstands erhoben werden, haftet audiotech nicht.
6) audiotech macht darauf aufmerksam, dass die diesbezüglich bestehenden gesetzlichen Regelungen vom Kunden selbst zu beachten sind. Derartige behördliche Genehmigungen u. ä. sind vom Kunden selbst einzuholen. audiotech entrichtet keine GEMA ¬Gebühr, diese ist grundsätzlich vom Veranstalter zu entrichten. Eine private Feier, wie Hochzeit oder Geburtstag, ist davon ausgenommen. (Urteil vom AG München AZ.: 161C 28978/00)
§8 Mietzeitraum; Verzug
1) Beginn und Ende der Mietzeit richten sich nach den im Mietvertrag bzw. auf dem Lieferschein vereinbarten Daten. Ein Tagesmietpreis bezieht sich in der Regel auf einen Nutzungstag. Angebrochene Tage werden als voller Tag berechnet.
2) Eine frühzeitige unberechtigte Rückgabe der Mietgegenstände durch den Mieter hat keine Auswirkungen auf die Pflichten des Kunden, den vollen Preis für die gesamte Mietzeit zu bezahlen.
3) Kommt der Kunde mit der Rückgabe des Mietgegenstands in Verzug, hat der Kunde sämtliche daraus resultierenden Kosten zu tragen. Insbesondere hat der Kunde jeden angefangenen Zusatztag (über den vereinbarten Rückgabetermin hinaus) mit einem Betrag in Höhe des täglichen Mietpreises zu vergüten.
§9 Rückgabe Mietsache
1) Der Kunde hat den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, indem er ihn erhalten hat. Weist der Gegenstand einen Defekt auf, hat der Kunde die Reparaturkosten zu tragen. Sofern eine Reparatur nicht möglich ist, hat der Kunde die Kosten eines Ersatzgeräts zu 100% zu tragen.
2) Für defekte Glühkörper des Mietgegenstandes hat der Kunde 50% des Neupreises derselben zu zahlen.
3) Für übermäßig verschmutzte Mietgegenstände hat der Kunde eine Reinigungspauschale von 25,00 EUR je angefallener begonnener Stunde zu zahlen.
§10 Zahlungsbedingungen
1) Sämtliche Zahlungen sind grundsätzlich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb 7 Tage ab Rechnungsstellung ohne Abzug und Skonti zu zahlen. Bei Neukunden und dem Betrieb einer Produktionsstätte sind 100% des vereinbarten Preises bei Auftragsbestätigung fällig.
2) Bei Zahlungsverzug trägt der Kunde alle daraus resultierenden Kosten und Zinsen.
3) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von audiotech nicht anerkannter Gegenansprüche nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen.
4) Die vermieteten Geräte, sowie sämtliches, mietweise überlassenes Material und Zubehör, verbleiben im Eigentum von audiotech. An Handelsware behält audiotech das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller offenstehenden Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer ggf. bestehenden laufenden Geschäftsbeziehung vor.
§11 Sonstiges
1) Der Mieter hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, Beeinträchtigungen, Inanspruchnahmen und Pfandrechten Dritter freizuhalten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen, wenn während der Laufzeit des Mietvertrages die vermieteten Geräte dennoch gepfändet oder in irgendeiner anderen Weise von Dritten in Anspruch genommen werden. Der Mieter trägt die Kosten, die zur Aufhebung derartiger Eingriffe Dritter erforderlich sind.
2) Es ist dem Kunden und dem von ihm eingesetzten Personal untersagt, die Mietgegenstände zu öffnen oder Reparaturen an den Mietgegenständen vorzunehmen.
3) Der Kunde hat audiotech jederzeit die Überprüfung des Mietgegenstands am Einsatzort zu gestatten und zu ermöglichen. Soweit der Mietgegenstand durch audiotech oder durch vereinbarungsgemäß beauftragte Dritte bedient wird, hat der Kunde für ausreichende unentgeltliche Verpflegung dieser Dritten zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht oder nicht in ausreichendem Maße nach, werden zusätzlich benötigte Speisen und Getränke der Dritten dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt.
§12 Höhere Gewalt
1) Unbeschadet aller anderweitigen Bestimmungen in diesen AGB haftet audiotech gegenüber dem Kunden nicht für Verluste oder Schäden, die der Kunde als direkte oder indirekte Folge der Tatsache erleidet, dass die Lieferung der Mietgegenstände oder Dienstleistungen durch audiotech aufgrund von unvorhersehbaren, unvermeidbaren und außerhalb des Einflussbereiches von audiotech liegen und von audiotech nicht zu vertretenden Umständen oder Ereignissen wie Naturereignisse, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Arbeitsstreitigkeiten oder Arbeitstumulte behindert oder verzögert oder unmöglich gemacht werden.
2) Solange die Dauer der Störung gemäß §12.1 andauert, sind die Pflichten von audiotech aus diesem Vertrag ausgesetzt.
§13 Zusätzliche Bedingungen bei Gestellung von Beschallungsanlagen
1) Die Regelungen der DIN 15750 und DIN 15905-05 sind zusätzlicher Vertragsbestandteil. Die von audiotech gestellten Beschallungsanlagen können Pegel produzieren, die zu Hörschäden beim Publikum führen können. Nach DIN 15905-05 hat der Veranstalter die Pflicht, den Pegel zu messen, eine Überschreitung des Grenzwertes zu verhindern und die Messung zu protokollieren. Wenn der Kunde nicht Veranstalter ist, verpflichtet er sich hiermit, den Veranstalter zu informieren.
2) Es gehört weder zu den Haupt- noch zu den Nebenleistungspflichten von audiotech, den Kunden über rechtliche Grenzen und Anforderungen im Hinblick auf Lärmimmissionen zu informieren oder den Kunden in diesen Fragen zu beraten, soweit nichts Abweichendes im Auftrag geregelt ist. Ungeachtet dessen weist audiotech darauf hin, dass diverse vor Lärmimmissionen schützende Vorschriften zu beachten sind.
§14 Schlussbestimmungen
1) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, soweit rechtlich zulässig, Düren. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten gilt ausschließlich deutsches Recht.
2) Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nichtig sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder gewollt hätten.